Ist ein Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei (Abs.
Für einen Teil des Kaufpreises hatte er böhmische Besitzungen im bayerischen Nordgau als Pfand erhalten, die er nun in die gemeinsame Regierung einbrachte.