Die tägliche Arbeitszeit durfte aber zehn Stunden täglich nicht überschreiten, andernfalls konnte das zuständige Gewerbeaufsichtsamt eine Überschreitung dieser Grenze auf Antrag zulassen.
Es liegt im Ermessen des Sozialhilfeträgers, vom Leistungsempfänger nähere Auskünfte zu verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen (beispielsweise mit der Frage nach den Berufen der Kinder).